Allgemeine Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Gültigkeit der Bedingungen
a. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Gegen Bestätigungen des Bestellers/Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
b. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
c. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleiben der Vertrag und die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

§ 2 Angebote
a. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich und freibleibend.
b. Änderungen der Waren durch technische Weiterentwicklungen sind vorbehalten.
c. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich von uns bezeichnet worden sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Urheber- und Eigentumsrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen zurückzugeben.
d. Sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Vertragsergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

§ 3 Preise
a. Die Preise für Lieferungen gelten zuzüglich Mehrwertsteuer einschließlich üblicher Verpackung und Frachtkosten ab Werk. Schreibt der Besteller eine besondere Versandart vor, gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten.
b. Die Berechnung der Lieferungen erfolgt aufgrund der am Tage der Auftragserteilung vereinbarten und bestätigten Preise.
c. Die Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.
d. Liegen zwischen dem Abschluss des Vertrages und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 8 Wochen, haben wir die Berechtigung, Kostensteigerungen, welche z. B. aus Erhöhung von Rohstoffpreisen, Energiekosten, Steuern, Arbeitsentgelten, Frachten resultieren, an den Besteller weiterzugeben.

§ 4 Zahlungsbedingungen
a. Zahlungen für Lieferungen sind - sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart worden ist - innerhalb 8 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu leisten, unbeschadet des Rechts der Mängelrüge. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
b. Sollte ein Skontoabzug schriftlich vereinbart worden sein, wird dieser nur gewährt, sofern kein fälliger Saldo zu unseren Gunsten im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist.
c. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet, sofern diese älter als 30 Tage ist.
d. Montagerechnungen sind zahlbar sofort nach Erhalt ohne Abzug.
e. Zahlungen sind an uns bar oder kostenfrei durch Banküberweisung zu leisten. Nehmen wir Schecks oder Wechsel in Zahlung, so geschieht dies nur erfüllungshalber unter Vorbehalt der Einlösung sowie unter Berechnung der Inkasso- und Diskontspesen. Auch die Weitergabe oder Prolongation gelten nicht als Erfüllungsannahme.
f. Bei Überschreiten dar Zahlungsfrist sind wir berechtigt Zinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank ohne weitere Mahnung zu verlangen, unbeschadet des Rechts gegen Nachweis höhere Verzugszinsen zu verlangen.
g. Bleibt der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung mehr als 30 Tage nach Fälligkeit in Rückstand oder gerät er in Vermögensverfall oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, so wird der gesamte Verkaufspreis, auch soweit Wechsel auf ihn gegeben sind, sofort fällig. Wir sind dann sofort berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten unter Aufrechterhaltung der Ansprüche auf entgangenen Gewinn und der Geltendmachung weiterer Verzugszinsen. Weiter steht uns das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen und wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
a. Die gelieferten Anlagen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche.
b. Vorher ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet.
c. Die Verpflichtung zum Werterhalt des vorbehaltenen Eigentums liegt beim Käufer.
d. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
e. Wir sind jederzeit und ohne Rücktrittserklärung oder Setzen einer Nachfrist dazu berechtigt, das Gebäude/Grundstück des Bestellers zu betreten, unsere Waren abzuholen und ggf. zu demontieren und die vorbehaltene Ware in Besitz zu nehmen, sofern sich der Besteller im Verzug befindet.
f. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten.
g. Werden unsere Waren mit uns nicht gehörenden Waren zu einer einheitlichen Sache verbunden, erhalten wir im Verhältnis unseres Warenwertes zu den anderen Waren das Miteigentum an der einheitlichen Sache. Die Verwahrung des Miteigentums erfolgt auf Kosten des Bestellers, ebenso die Umbau- und Montagearbeiten. Jeder Umbau oder jede Weiterverarbeitung wird durch den Besteller für uns vorgenommen, ohne dass wir ggü. Dritten dafür einstehen.

§ 6 Gefahrübergang
a. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an das den Transport ausführende Unternehmen übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder das Lieferwerk verlassen hat.
b. Falls der Versand ohne Verschulden des Bestellers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
c. Spätestens mit der Anlieferung der zur Anlage gehörenden Teile beim Besteller geht die Gefahr für Verlust und Beschädigung auf diesen über.
d. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten des Bestellers eine Transportversicherung abzuschließen. Als Versicherungssumme wird der Warenwert zugrunde gelegt.
e. Transportschäden oder der Verlust von Liefergegenständen befreit den Besteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.

§ 7 Montagebedingungen
a. Montage- und Wegstunden je Monteur werden gesondert nach Aufwand berechnet, es sei denn, es ist etwas Anderes vereinbart. Für Überstunden und Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gelten die entsprechenden Zuschläge.
b. Auslösung je Monteur pro Tag wird gesondert vereinbart. Für evtl. Unterkunft ist zu sorgen. Übernachtungskosten gehen zu Lasten des Bestellers oder werden in anfallender Höhe berechnet.
c. Nicht zur Montage gehören sämtliche Maurer-, Tischler-, Dachdecker-, Blitzschutz-, Heizungsbau- und Elektrikerarbeiten. Bei Montagefestpreis muss ein einwandfreier Arbeitsablauf gewährleistet sein.
d. Gerüste, Hilfskräne, Kranwagen usw. müssen vom Besteller in ausreichendem und betriebssicherem Zustand gestellt werden.
e. Bei Nichterfüllung sowie Änderung der Planung und Einwirkung höherer Gewalt werden die Montage- und Wegezeiten in anfallender Höhe zum Tagessatz berechnet.
f. Eine erforderliche Genehmigung für den Aufbau der Anlage muss vom Besteller bei den zuständigen Behörden auf seine Kosten eingeholt werden
g. Bauteile werden nur in einwandfreiem Zustand zurückgenommen und nur, wenn diese nicht speziell für die Anlage gefertigt wurden. Rücknahme nur innerhalb 4 Wochen nach Anlieferung.
h. Zur Inbetriebnahme der Anlage stellt der Besteller sachkundiges Personal als Anlagenbetreuer auf seine Kosten zur Verfügung.

§ 8 Lieferfristen
a. Von uns genannte Liefer- und Fertigstellungsfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass wir sie schriftlich dem Besteller zusichern.
b. Liefer- und Fertigstellungsfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie bei uns oder beim Unterlieferer usw. eingetreten sind.
c. Wird die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, die durch Lagerung entstehenden Kosten — mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages - für jeden angefangenen Monat vom Besteller zu erheben und nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit verlängerter Frist zu beliefern.
d. Wird die Lieferung aus unserem Verschulden verzögert, so kann der Besteller nach Ablauf einer uns aufgegebenen Nachfrist von mindestens 6 Wochen vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist beginnt mit dem Einzug der Mitteilung an uns.
e. Der Besteller hat keine Berechtigung dazu, bei einem etwaig eintretenden Lieferverzug Schadensersatz zu verlangen.

§ 9 Abnahme
a. Grundsätzlich ist jede Arbeit nach Beendigung vom Auftraggeber/Besteller bzw. dessen Stellvertreter abzunehmen und uns eine entsprechende Abnahmebescheinigung auszuhändigen.
b. Mit der erfolgten Abnahme geht die Gefahr und Sorge für das betriebsmäßige Instandhalten der Anlage auf den Besteller über.
c. Erfolgt aus irgendeinem Grunde, der nicht durch uns zu vertreten ist, die Abnahme nicht in Anschluss an unsere Arbeiten, so gilt die Anlage mit dem Tag der Abreise unseres Montagepersonals als abgenommen.
d. Wird eine nochmalige Anwesenheit unseres Montagepersonals zur Übergabe/Abnahme gewünscht, so müssen die dadurch entstehenden Kosten gesondert vom Besteller getragen werden.

§ 10 Haftung für Mängel
a. Die Gewährleistungspflicht für von uns montierte Anlagen, Geräte und Zubehör beträgt 6 Monate. Offensichtliche Mängel, die nicht unverzüglich gerügt worden sind, verjähren innerhalb von 3 Monaten.
b. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Liefer- oder Montagedatum. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder keine Originalteile verwendet, so entfällt jede Gewährleistung. Gleiches gilt auch, wenn die vertraglich vorgesehene Leistung überfordert wird oder der Liefergegenstand vom Besteller oder durch von uns nicht autorisierte Dritte repariert wird.
c. Der Besteller muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche noch Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
d. Im Gewährleistungsfall verlangen wir nach unserer Wahl entweder Rücksendung der schadhaften Teile bzw. Geräte mit vorausbezahlter Fracht zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Besteller oder Bereithaltung des schadhaften Teils bzw. Gerätes beim Besteller zur Vornahme der Reparatur durch uns oder durch ein von uns beauftragtes Unternehmen.
e. Falls der Besteller verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einen von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während aber Zeit- und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind.
f. Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile oder für aus unsachgemäßer oder fahrlässiger Bedienung resultierende Schäden.
g. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
h. Bei Ersatzlieferung gehen die ersten Teile in unser Eigentum über und werden vom Besteller für uns kostenlos verwahrt.
i. Voraussetzung für unsere Mängelhaftung ist, dass der Besteller seinen Vertragspflichten, insbesondere den Zahlungsvereinbarungen, nachgekommen ist. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers werden auf ein Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt, es sein denn, dass Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen. Erst dann kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
j. Eine Warenversicherung gegen Transportschäden oder -verluste wird nur aufgrund schriftlicher Beauftragung des Bestellers und auf seine Kosten abgeschlossen.
k. Unsere Haftung ist auf den Kaufpreis beschränkt. Ansprüche aus Schäden an anderen Rechtsgütern außerhalb unseres Leistungssubjekts sind ausgeschlossen.
l. Besteller und seine Rechtsnachfplger erklären ihren ausdrücklichen Verzicht darauf, einen durch Fahrlässigkeit verursachten (un-)mittelbaren Schaden (Folgeschaden), einen entgangenen Gewinn oder weitergehende Ansprüche aus Vermögensschäden geltend zu machen.

§ 11 Unvorhergesehene Ereignisse
a. Im Falle unvorhergesehener Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, Transportverzug, Betriebsstörungen, verspätete Anlieferung von Material durch Zulieferanten, Vermögensverfall beim Besteller usw.) steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Besteller zum Schadensersatzanspruch berechtigt ist.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
a. Erfüllungsort ist für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Nörten-Hardenberg.
b. Als Gerichtsstand wird das Amtsgericht Northeim bzw. das Landgericht Göttingen vereinbart.
c. Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.